Wir ziehen zusammen – was müssen wir beachten?
Die meisten Paare entscheiden sich früher oder später für ein gemeinsames Zuhause. Doch wenn zwei zusammenziehen, gibt es einiges zu beachten.
Viele wollen Ihre alte Wohnung nicht gleich aufgeben. Grundsätzlich darf man mehrere Objekte mieten. Steht die alte Mietwohnung allerdings monatelang leer, kann das einen Kündigungsgrund darstellen. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, kann diese weitervermieten. Wird der Vertrag befristet abgeschlossen, muss man die Wohnung für mindestens drei Jahre vermieten. Bei befristeten und unbefristeten Mietverträgen kann man als Vermieter:in nur aus wichtigen Gründen kündigen. Will man eine Wohnung gemeinsam mieten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es kann entweder eine:r von beiden Hauptmieter:in sein oder es stehen beide im Mietvertrag. Grundsätzlich gilt, dass jene Person, die im Mietvertrag steht, folgend auch für die Miete haftend gemacht werden kann. Lebensgefährt:innen haben anders als Ehegatt:innen im Fall der Trennung kein gesetzliches Eintrittsrecht. Es ist daher ratsam, dass beide den Mietvertag unterschreiben. Wenn es jedoch zum Tod des Hauptmieters kommt, kann die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte in das Mietverhältnis eintreten, wenn das Paar mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder sie die Wohnung gemeinsam bezogen haben. Zusätzlich muss ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegen. Bei einem unverheirateten Paar sollte man auch über rechtliche Möglichkeiten wie gegenseitige Vollmachten, Vorsorgevollmacht und Patient:innenverfügung zu Gunsten des Partners nachdenken. Eventuell auch, ob ein Testament gemacht oder geändert werden muss.