Unser Service
Vorsorgevollmacht
Als geeignete Vorsorgemaßnahme steht Ihnen der Abschluss einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigte:r für sie entscheiden und sie vertreten soll, falls sie diese Fähigkeiten verliert. Klare Regelungen helfen nicht nur Ihnen als Betroffene:n, Ihren Willen durchzusetzen, sondern schützen auch die pflegenden Angehörigen vor Gewissensentscheidungen und späteren Vorwürfen. Eine Vorsorgevollmacht kommt für Personen in jedem Alter in Frage. Gerade auch junge Personen und Unternehmer:innen sollten mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen.
Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss die vorsorgende Person aber noch selbst für sich entscheiden können, also entscheidungsfähig sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist vom Gericht ein:e Erwachsenenvertreter:in zu bestellen. Vorsorgevollmachten werden von uns im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Der Vorteil der Registrierung ist, dass die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall immer – und vor allem schnell – österreichweit gefunden werden kann.
Patient:innenverfügung
Bei der Patient:innenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit welcher die betroffene Person bestimmt, im Fall einer an sich zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen.
Man unterscheidet zwischen der beachtlichen und der verbindlichen Patient:innenverfügung. Erstere dient dem behandelnden Arzt als bloße Richtlinie für Ihren Patient:innenwillen. Bei der verbindlichen Patient:innenverfügung sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Die abgelehnten medizinischen Maßnahmen müssen ganz konkret beschrieben werden und der:die Patient:in muss aufgrund eigener Erfahrung die Folgen der Patient:innenverfügung zutreffend einschätzen können. Die Errichtung einer verbindlichen Patient:innenverfügung kann vor einem Notar erfolgen. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patient:innenverfügung geschehen und dokumentiert worden sein. Die verbindliche Patient:innenverfügung gilt für den Zeitraum von fünf Jahren und muss nach Ablauf dieser Frist neuerlich bestätigt werden.